Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Light Pyro Art GmbH & Co. KG (nachfolgend LPA genannt), welche auch alle Geschäfte der HELi Showequipment GmbH / in Liquidation (ab 1.1.2024) übernimmt, und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von LPA zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote von LPA sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch LPA bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. LPA kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von LPA (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von LPA (Mietende); auch wenn der Transport durch LPA erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von LPA angeliefert und zurückgegeben / von LPA abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§ 4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluß und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist LPA berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§ 6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei LPA maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, daß LPA ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). LPA ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2023 mit 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2023 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. LPA verpflichtet sich, die Mietsache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10.00 – 17.00 Uhr) nach Vereinbarung erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen LPA unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Mieter die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, daß der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von LPA nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist LPA nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist LPA zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

4. Werden Geräte, hinsichtlich derer LPA die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von LPA angemietet, haftet LPA für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, daß für die Mängel keine Aufbau- bzw. Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind.

5. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch LPA erfolgt, hat der Mieter LPA vor Beginn der Arbeiten vor Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorhergesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt LPA keine Gewähr.

§ 9 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluß gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluß sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von LPA beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von LPA ausgeschlossen ist gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von LPA.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von LPA

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von LPA zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluß zugunsten von LPA ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er LPA von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit LPA Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. LPA ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2. Schadenersatzpflich des Mieters:
Sollten Gegenstände, Geräte am Rückgabetermin beschädigt sein, so ist eine Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten zuzüglich des Mietausfalls fällig. Sollten Geräte/ Gegenstände vollkommen zerstört sein oder gar fehlen, so ist eine sofortige Entschädigung in Höhe von mindestens des Wiederbeschaffungswertes fällig.

3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

4. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist LPA auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt LPA die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages

1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von LPA zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. LPA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt LPA zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne daß es einer Abmahnung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann LPA den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, im Lager von LPA statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10.00 bis 17.00 Uhr) nach Vereinbarung erfolgen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. LPA behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter LPA hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. LPA bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit wird.

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. LPA erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist LPA ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vorzunehmen zu lassen.

5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der LPA. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.

§ 18 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LPA und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Mainz.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.